Abschlussprüfung

Die Berufsfachschule Wirtschaft endet nach zwei Jahren mit einer Abschlussprüfung

BFW Abschlussprüfung

Mittlerer Bildungsabschluss – Fachschulreife

Wer die Abschlussprüfung der Wirtschaftsschule bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachschul­reife, mit dem alle Berechtigungen verbunden sind, die auch mit anderen mittleren Bildungsab­schlüssen (wie z.B. dem Realschulabschluss) er­worben werden.

Möglichkeiten mit bestandener Fachschulreife

Das sind z.B.:

  • Eintritt in ein Berufskolleg (z.B. für die verschiedenen Ausbildungen der Assistenten bzw. nach einem Ausbildungsabschluss Besuch eines ein­jährigen Berufskollegs zur Erlangung der Fach­hochschulreife);
  • Eintritt in die Beamtenlaufbahn des mittleren Dienstes;
  • Übergang in ein berufliches Gymnasium.

Nichtbestehen der Abschlussprüfung und freiwillige Wiederholung

Hiermit weisen wir sie auf folgende Regelung gemäß Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO)
Vom 23. November 2008

Zur Versetzung § 9: Wiederholung, Entlassung

(3) Eine freiwillige vollständige oder teilweise Wiederholung des ersten Schuljahres ist nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen möglich. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Schüler durch besondere Umstände gehindert war, die von ihm im Schuljahr erwarteten Leistungen zu erbringen. Als besondere Umstände kommen insbesondere längere oder häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder besondere familiäre oder soziale Umstände, die geeignet sind, sich leistungsmindernd auszuwirken, in Betracht. (…).

(4) Die Wiederholung auch eines Teils des ersten Schuljahres gilt als Nichtversetzung.

Zur Abschlussprüfung: § 20 Wiederholung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des zweiten Schuljahres einmal wiederholen. (…).

(3) Für eine vollständige oder teilweise freiwillige Wiederholung des zweiten Schuljahres gilt § 9 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der schriftliche Antrag auf die Zulassung einer freiwilligen Wiederholung spätestens am Tag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schule eingegangen sein muss. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des zweiten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

(4) (…) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 muss die Berufsfachschule ebenfalls verlassen, wer durch ein gezielt auf das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gerichtetes Verhalten das Bestehen der Prüfung vereitelt. Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.