Abschlussprüfung

Das Berufskolleg Wirtschaftsinformatik endet nach zwei Jahren mit einer Abschlussprüfung

Schriftliche Prüfungen

Schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife sind

  • Deutsch
  • Mathematik
  • Englisch
  • Betriebswirtschaftslehre mit Steuerung und Kontrolle

Eine Übersicht über die aktuellen Termine, finden Sie im Bereich „Termine“.

Zusatzprüfungen

Durch Zusatzprüfungen in den Fächern Wirtschaft und Wirtschaftsinformatik kann der berufsqualifizierende Abschluss Staatlich geprüfte/r Wirtschaftsassistent/in erworben werden.

Mündliche Prüfungen

Jeder Schüler wird in mindestens einem Fach mündlich geprüft. Diese Prüfung wird dem Schüler vom Abteilungsleiter zugeteilt. Der Schüler kann an weiteren mündlichen Prüfungen teilnehmen. Dazu muss ein genehmigter Antrag des Abteilungsleiter  vorliegen.

Nichtbestehen der Abschlussprüfung und freiwillige Wiederholung

Hiermit weisen wir sie auf folgende Regelung gemäß den Schulversuchsbestimmungen des Kaufmännischen Berufskollegs Wirtschaftsinformatik (§ 22 SchG) hin:

13.  Zu § 9  Wiederholung, Entlassung:

13.3 Eine freiwillige vollständige oder teilweise Wiederholung des ersten Schuljahres ist nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen möglich. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Schüler durch besondere Umstände gehindert war, die von ihm im Schuljahr erwarteten Leistungen zu erbringen. Als besondere Umstände kommen insbesondere längere oder häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder besondere familiäre oder soziale Umstände, die geeignet sind, sich leistungsmindernd auszuwirken, in Betracht. […]

14.6 Zu § 19 – Wiederholung der Prüfung, Entlassung:

14.6.1 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des zweiten Schuljahres einmal wiederholen.

14.6.3 Für eine vollständige oder teilweise freiwillige Wiederholung des zweiten Schuljahres gilt Nummer 13.3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der schriftliche Antrag auf die Zulassung einer freiwilligen Wiederholung spätestens am Tag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schule eingegangen sein muss. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des zweiten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

14.6.4 […] Abweichend von Nummer 14.6.1 muss das Berufskolleg ebenfalls verlassen, wer durch ein gezielt auf das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gerichtetes Verhalten das Bestehen der Prüfung vereitelt. Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.